Arten von Regelungen­
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­­Behördliche Verfügung­ ­
Die Regelung wurde von einer Behörde (Landratsamt, Naturschutzbehörde, Bezirkshauptmanschaft,etc) oder bei Privatgrund vom Grundstücksberechtigten erlassen. Behördliche Regelungen sind meist mit Strafandrohungen verbunden, so dass die Nichteinhaltungen zu Sanktionen (Bußgeld, Gerichtsverfahren, etc.) gegen den Verstoßenden führen kann.

Freiwillige Übereinkunft
Die Regelung basiert auf einer freiwilligen Übereinkunft zwischen Vertretern der Bergsteiger / IG Klettern auf der einen Seite und Naturschutz/Jagd/Grundstückseigentümer/Behörde auf der anderen Seite. Als Übereinkunft gelten nur Regelungen, die mit einem demokratischen Verfahren, wie es bei der IG Klettern und Bergsport Allgäu üblich ist, getroffen wurden und somit jedem Interessierten ein Mitspracherecht eingeräumt wurde. Durch die Übereinkunft kann oft eine Sperrung verhindert werden. Übertretungen ziehen keine Strafen nach sich, jedoch wird der Fortbestand der freiwilligen Regelung gefährdet. Wir bitten daher alle Bergsteiger dringend, sich daran zu halten. Frewillige Regelungen sind dynamisch und können bei Bedarf auf die aktuelle Situation angepasst werden.
(Siehe auch: demokratisches Vorgehen im Allgäu)

Externe Forderung
Die Regelung wurde von externen Interessengruppen (Jagd, Naturschutz, Grundeigentümer,etc.) gefordert, ohne dass eine freiwillige Übereinkunft nach dem definierten,demokratischen Vorgehen im Allgäu geschlossen wurde. Somit haben keine Bergsteigervertreter zugestimmt und es fand kein  Interessenausgleich statt. Die IG Klettern enthält sich in solchen Fällen mit  Empfehlungen zur Einhaltung. Verstöße können dazu führen, dass die externe Interessengruppe versucht, die Empfehlung in eine behördliche Sperrung umzuwandeln.

Empfehlung
Es handelt sich um Verhaltensempfehlungen für das jeweilige Gebiet. Es wurden jedoch ­keine Verhandlungen geführt und keine Übereinkunft mit der Gegenseite getroffen. Die Empfehlungen entstammen Vertretern der Bergsteiger, die im enstprechenden Gebiet engagiert sind (z.B. Erstbegeher an Kletterfelsen, Einheimische in Skitourengebieten,etc.). Die empfohlenen Einschränkungen sind meist so minimal, dass eine freiwillige Übereinkunft nach dem demokratischen Vorgehen im Allgäu nicht notwendig ist. Wir bitten Dringend um Beachtung, da dadurch Konflikten bereits im Vorfeld aus dem Weg gegangen werden können!

 

 

Verbote und Einschränkungen

 

­Totalsperrung
Das Gebiet darf nicht betreten werden. Somit ist kein Bergsport möglich.

Teilsperrung
Ausgewiesene Teile des Gebiets dürfen nicht betreten werden. Somit ist dort kein Bergsport möglich.

Befristete Sperrung
Das Gebiet darf in einem bestimmten Zeitraum, z.B. im Winter, nicht betreten werden.

Tageszeitliche Einschränkung
Das Gebiet darf nur zu festgelegten Uhrzeiten betreten werden.

Veröffentlichungsverbot
Das Gebiet darf nicht veröffentlicht werden. Betroffen sind vor allem Führerliteratur, Internetportale, DAV-Jahresberichte,etc.

Ausgewiesenen Zustieg benutzen
Beim Zu- und Abstieg soll ausschließlich der ausgewiesene Weg benutzt werden

Keine Erschließungen
Im Gebiet dürfen keine weiteren Routen erschlossen werden.

Keine Gruppen
Dieses Gebiet soll von keinen geführten Gruppen (Kurse, DAV, etc.) genutzt werden. Solche Regelungen haben meist den Hintergrund, dass vom Grundeigentümer keine komerziellen bzw. organisierten Aktivitäten geduldet werden, oder aber dass ein Gebiet in der Vergangenheit durch Gruppen extrem überfüllt wurde­.

Kein Biwakieren
Im Gebiet darf nicht übernachtet (Biwaks, Zelte) werden.

­Ausgewiesenen Parkplatz benutzen
Bitte nur die angegebenen Parkplätze benutzen!

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Kurzfristige Einschränkungen bei Vogelbrut
Eventuell kann es zu räumlich und zeitlich begrenzten Einschränkungen kommen, falls seltene Felsbrüter im Gebiet nisten. Schilder am Einstieg sowie die Internetseite www.ig-klettern-allgaeu.de beachten!

Weitere Sonderregelungen
Weitere Sonderregelungen gelten, die aus dem Text des jeweiligen Gebiets hervorgehen.